Warnpflicht des Werkunternehmers

Passend zur Wintersaison die Erkenntnis des OGH vom 04.07.2023, 5 Ob 26/23v, zur Warnpflicht von Baufirmen, die ein Speicherbecken für eine Beschneiungsanlage planten und bauten:

bei der Ausführung des Bauvorhabens wurde aufgrund eines Wunsches der Skigebietsbetreiberin von der Baubewilligung abgewichen: der Damm wurde anders als bewilligt errichtet, das Speichervolumen erhöht. Da eine nachträgliche baurechtliche Genehmigung nicht zu erwirken war, stellt sich die Frage, wer für die Sanierungskosten (€ 1,4 Mio) aufzukommen hat: der Planer, der u.a. auch für die Ausschreibung der Gewerke, statische Berechnungen, Bauleitung und Bauaufsicht zuständig war, und/oder das Unternehmen, das die Erd- und Baumeisterarbeiten durchführte.

In der aktuellen Fachzeitschrift "Spengler Fachjournal" ist dazu ein Artikel von RA Clemens Ender erschienen. Gerne stellen wir ihn auch hier Interessierten zur Verfügung: Auszug aus dem aktuellen Spengler Fachjournal