Wandern 2.0 erlaubt keinen Eigentumseingriff

Der frühere Wanderführer ist heute die App am Handy. Einer solchen hat der OGH Grenzen aufgezeigt.

Was war geschehen? Eine Onlineplattform bietet registrierten Nutzern die Möglichkeit, ihre Wander- und Bikerouten auf einer Plattform anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen. Ein Wanderer wollte auf besonders schöne Orte in Vorarlberg hinweisen und berücksichtigte nicht, dass sein Pfad über fremde Grundstücke führte. Der Grundstückseigentümer verlangte von der Plattform die Löschung der Route; diese weigerte sich. Schlussendlich stellte der OGH fest, was zulässig ist:

Das Forstgesetz besagt, dass ein Wald (mit gewissen Einschränkungen) von jedermann auch ohne Zustimmung des Waldeigentümers zu Erholungszwecken betreten werden darf. Der präsentierte Weg durch den Wald war somit zulässig und der Plattform konnte kein Vorwurf gemacht werden. (Reiten und Mountainbiken bedarf übrigens der Zustimmung!)

Anderes gilt für die Route über eine Wiese: handelt es sich um ein „unproduktives Grundstück“, sind Betreten, Skifahren und Rodeln ohne Zustimmung erlaubt („Wegefreiheit“), außer das Grundstück ist - weil dies wirtschaftlich notwendig ist - abgesperrt oder eingezäunt.

Land- und forstwirtschaftliche Äcker und Wiesen dürfen hingegen ohne Zustimmung nie betreten werden. Bei geschlossener Schneedecke ist hier lediglich ein Skifahren und Rodeln erlaubt, außer bei einer land- und forstwirtschaftlich notwendigen Absperrung.

Der Wanderer hätte deshalb nicht über die landwirtschaftliche Wiese wandern dürfen. Da die auf der Plattform veröffentlichte Route weitere Verstöße erwarten ließ, wurde der Betreiber zur Löschung verpflichtet. Die Grenzen der Wegefreiheit sind damit abgesteckt.

Im Sinne eines guten Miteinanders empfiehlt es sich allerdings, nicht auf Rechte zu pochen sondern vorab das Gespräch mit dem Grundstückseigentümer zu suchen. Ein gutes Gespräch macht vieles einfacher und verhindert manchen Streit!

Autor: RA Clemens Ender Veröffentlicht in der Rubrik "Ihr aktuelles Recht", VN vom 15.03.2024