Familieninterne Wohnungsübergabe und Nutzung zu Ferienzwecken

Der Vorarlberger Landtag wird in der Sitzung vom 04.10.2023 das Raumplanungsgesetz ändern. Dies hat unter anderem auch Auswirkungen auf die familieninterne Übergabe von Wohnungen, sofern eine Nutzung zu Ferienzwecken beabsichtigt ist.

Nach der bisherigen Rechtslage gab es eingeschränkt Möglichkeiten zur Übertragung einer Wohnung auch unter Lebenden. Ein Wohnungseigentümer konnte seine Wohnung an einen gesetzlichen Erben bereits zu Lebzeiten übertragen. Dies konnte dazu führen, dass der neue Eigentümer fortan die Wohnung als Ferienwohnung nutzen durfte.

Diese Möglichkeit wird künftig nicht mehr bestehen.

Aus einer Wohnung, die über keine Ferienwohnungswidmung verfügt (Hauptwohnsitz oder Leerstand), kann nach neuer Rechtslage eine Ferienwohnung nur noch dann entstehen, wenn der frühere Eigentümer verstirbt und die Wohnung einem gesetzlichen Erben hinterlässt. Der Erbe hat nachzuweisen, dass aufgrund beruflicher oder familiärer Umstände eine Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz nicht möglich oder zumutbar ist. Weiters müssen persönliche, insbesondere familiäre Interessen an einer Feriennutzung vorliegen. Die Nutzung ist auf den neuen Eigentümer und seine Familienmitglieder beschränkt.

Beispielsweise ist die Konstellation denkbar, dass nach dem Tod des Wohnungseigentümers die Wohnung durch ein Kind zu Ferienzwecken genutzt wird, um den Kontakt zu anderen Familienmitgliedern aufrecht zu halten, um diese also beispielsweise jährlich für ein paar Wochen besuchen zu können und dann eine Wohnmöglichkeit zu haben.

Gerne sind wir bereit, Ihren ganz speziellen Sachverhalt rechtlich zu prüfen und Sie zu beraten.

Autor: LAbg RA Dr. Clemens Ender