Zum Frühjahrsstart: Was ist beim Radfahren zu beachten

Radfahrer gelten, ebenso wie Fußgänger, als Verkehrsteilnehmer und haben einige Regeln zu beachten.

Alkohol: Während man als PKW-Lenker bereits ab 0,5 Promille bestraft werden kann, gilt für Radfahrer die Grenze von 0,8 Promille Alkohol im Blut als Grenzwert. Neben einer Geldstrafe droht einem Radfahrer durchaus auch ein Entzug der Lenkberechtigung (Führerschein). Eine alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr kann als Hinweis auf eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit gewertet werden. Bei eklatanten Verstößen wäre eine solche Annahme auch bei Fußgängern denkbar.

Musikhören: Weder darf es zu einer Belästigung der Umgebung kommen, noch darf die eigene Wahrnehmung dadurch eingeschränkt werden. Wer also laut mit dem Kopfhörer Musik hört und deshalb andere Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmen kann, könnte bei einem Unfall eine Mitschuld zu tragen haben.

Telefonieren während der Fahrt: Hier gelten ähnliche Regelungen, wie im Auto: Wer eine Freisprecheinrichtung verwendet, hat zwar mit Verständigungsproblemen wegen des Fahrtwindes zu rechnen, nicht aber mit einer Strafe. Wer hingegen meint, sein Handy ans Ohr halten zu müssen, riskiert eine Strafe von € 50,00.

Fahrtechnik: Wer mit seinem Fahrrad freihändig unterwegs ist oder sonstige Kunststücke vollführt, mag wohl sein Können zur Schau stellen, gefährdet sich aber selbst und nimmt auch in Kauf, dass ein strenger Hüter des Gesetzes dies als Verstoß gegen die geltenden Normen werten könnte.

Witterungsschutz: Auch das Verwenden eines Regenschirmes während der Fahrt ist problematisch. Besonders gefährlich ist es, wenn der geöffnete Schirm nach vorn gehalten wird, um sich unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit gegen Regen zu schützen. Wer unter diesen Umständen ein Unfall verursacht, muss zumindest mit einer Mitschuld rechnen. Wer also beispielsweise mit geöffnetem Schirm gegen ein Fahrzeug prallt, welches im Parkverbot steht, muss zumindest einen Großteil des ihm entstandenen Schadens selbst tragen. In einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Feldkirch wurde bei einem solchen Sachverhalt eine Mitschuld des Radfahrers im Ausmaß von 2/3 angenommen. Lediglich 1/3 des entstandenen Schadens (Körperverletzung) musste deshalb von demjenigen, der sein Fahrzeug im Parkverbot abgestellt hatte, bezahlt werden.

Wir wünschen eine unfall- und straffreie Fahrradsaison und stehen, sollte es dennoch Probleme geben, gerne beratend zur Seite.