Skirecht - ein Überblick

Bewegung in frischer Luft, herrliche Gebirgslandschaften, traumhafte Panoramen, Begegnungen mit Gleichgesinnten………… was will das Skifahrerherz mehr!

Nur, das Skifahren birgt auch Risiken in sich. Rücksichtnahme auf andere ist ebenso das Gebot der Stunde wie eine realistische Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit.

Zwar gelten im Skigelände keine gesetzlichen Verkehrsregeln wie im Straßenverkehr, aber es gibt Verhaltensvorschriften für Skifahrer, die so genannten FIS Regeln und die sogenannte POE – Regeln (Pistenordnungsentwurf des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit). Ihnen kommt als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Skisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, erhebliche Bedeutung zu.

Die FIS Regeln gelten weltweit und nicht nur für Ski, sondern auch für schiähnliche Gleitgeräte auf Schnee, wie Big Foot, Short Carver, Snowboard, Snow Bike u.ä.

Da Skipisten zwischenzeitlich stark frequentiert werden, sind diese FIS Regeln insbesondere im Hinblick auf die Wahl der Fahrlinie, dem Verhalten beim Überholen und beim Einfahren, Anfahren und Hangaufwärtsfahren sowie beim Anhalten zu beachten. Bei den POE – Regeln sind das Fahren auf Sicht sowie die Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsabstandes besonders erwähnenswert. Die einzelnen FIS - Regeln sowie die POE – Regeln finden Sie auf der Homepage des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit unter FIS-Regeln und POE-Regeln.

Skiunfall

Achtung: Sollte es tatsächlich zu einem Skiunfall kommen, ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet. Eine Unterlassung kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen!

Am Skiunfall beteiligte Personen haben darüber hinaus einander ihre Namen und Anschriften bekannt zu geben.

Kommt es im Zusammenhang mit einem Skiunfall zu einer Körperverletzung, ist die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Ob es tatsächlich zu einem Strafverfahren wegen Körperverletzung kommt, hängt vom Einzelfall und von den jeweiligen Umständen ab.

War das Verhalten des Schädigers, der den Unfall verursacht hat, rechtswidrig und schuldhaft, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Dazu gehören beispielsweise Schmerzengeld, Heilmittel, Therapie- und Pflegekosten, Verdienstentgang oder Verunstaltungsentschädigung.

Nicht nur die direkt am Unfall Beteiligten (Skifahrer, Skateboarder, Tourengeher, Rodelfahrer, Fußgänger….) können schadenersatzpflichtig werden, sondern auch Seilbahnunternehmen, Liftbetreiber, Skigebietsbetreiber oder Veranstalter von Erlebnisevents („Pistengaudi“).

Kommt es zu Unfällen mit Seilbahnen, Liften und dergleichen, haften diese aufgrund des so genannten Beförderungsvertrages, den Sie mit dem Kauf Ihres Tickets (Einzelfahrt, Saisonkarte oder Buchung eines Erlebnisevents) mit diesen Unternehmen abgeschlossen haben.

Darüber hinaus sind diese Unternehmen für die „Pistensicherung“ während den jeweiligen Betriebszeiten verantwortlich. Als Pistenhalter haben diese sichere Abfahrten zur Verfügung zu stellen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass sich auf den gesicherten Pisten - einschließlich des unmittelbar angrenzenden Pistenrandes - keine atypischen Hindernisse befinden oder diese Hindernisse entsprechend abgesichert sind. Atypische Hindernisse sind solche, die für einen verantwortungsbewussten Skifahrer oder sonstige Pistenbenützer unerwartet oder schwer abwendbar sind.

Präparierungen der Pisten durch Pistengeräte, Windseile und Beschneiungsanlagen und dergleichen haben außerhalb der Betriebszeiten zu erfolgen und die betroffenen Pistenabschnitte sind zu sperren. Trotzdem kommt es immer wieder zu Unfällen mit Pistenfahrzeugen oft mit dramatischen Folgen für die Pistenbenützer.

Da eine Skipiste auch ein „Weg“ ist, trifft die Unternehmen die eingeschränkte Haftung als Wegehalter. Als solchen trifft die Unternehmen unabhängig von einem abgeschlossenen Vertrag (Kauf Liftkarte) nur die Haftung für den mangelfreien Zustand der Skipiste, bei erlaubter Benützung und nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Hat der Wegehalter die zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen, entfällt seine Haftung.

Skifahren und Alkohol: Auch wenn es für das Skifahren keine Promille Grenze gibt wie beim Autofahren, Alkohol und Skifahren vertragen sich schlecht. Eine Alkoholisierung kann zu einem gerichtlichen Strafverfahren wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen, selbst dann, wenn dabei niemand verletzt wurde. Eine Alkoholisierung kann ein Mitverschulden begründen. Also, Finger weg vom „Pistenrausch“!

Rodelsport

Auch beim Rodeln kommt es immer wieder zu schweren Unfällen. Die Gefährlichkeit dieses Wintersports aufgrund mangelnder Erfahrung und hoher Geschwindigkeiten wird Großteils unterschätzt. Insbesondere das „Nachtrodeln“ wird immer populärer. Bei einem „zünftigen“ Hüttenabenteuer wird zumeist auch Alkohol konsumiert. In Kombination mit mangelnder Erfahrung, oft dunklen Wegen, die womöglich gleichzeitig als Aufstieg und Abfahrt dienen, wird das Rodeln zur unabschätzbaren Gefahr mit oft tragischen Folgen. Auch beim Rodeln gilt der Grundsatz, verhalte dich so, dass du keinen anderen gefährdest oder schädigst. Übrigens: Rodeln auf Skipisten ist gefährlich und verboten - außer, die Pisten wurden vom Pistenhalter auch für das Rodeln zur Verfügung gestellt, wie dies gerade beim Nachtrodeln oft der Fall ist, ebenso aber auch bei Rodelstrecken, die untertags zu solchen Zwecken gewidmet wurden.

Ob Skiunfall oder Rodelunfall – Die rechtlichen Konsequenzen sind oft folgenschwer. Und immer sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Wenden Sie sich an unsere Kanzlei.

Wir vertreten Sie kompetent und zielstrebig

 wenn ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet werden könnte oder bereits eingeleitet wurde;

 wenn die Frage zu klären ist, ob möglicherweise ein Verschulden oder Mitverschulden bzw. (Mit-) Haftung vorliegen könnten;

 wenn Sie Schadenersatzansprüche gegen beteiligte Pistenbenützer, Skigebietbetreiber oder Seilbahn- und Liftunternehmen geltend machen wollen;

 wenn Skiausrüstung und Skigeräte, Skibindungen u. ä. mangelhaft sein könnten

und auch in allen anderen rechtlichen Belangen!