Neuregelung Privatkonkurs

Am 01.11.2017 tritt eine Reform im Insolvenzrecht in Kraft. Für Schuldner wird es einige Erleichterungen, aber auch neue Verhaltensregeln geben.

Die wohl größte Änderung betrifft das Abschöpfungsverfahren. Dauerte dieses bislang in den meisten Fällen 7 Jahre, sind künftig nur noch 5 Jahre vorgesehen; zudem ist die Mindestquote von 10 % ersatzlos gefallen.

Der Schuldner ist dennoch verpflichtet, sich um eine angemessene Arbeit zu bemühen. Dies muss dem Gericht auch jährlich nachgewiesen werden. Im Extremfall kann es aber gelingen, ohne auch nur eine einzige Zahlung eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Ein Schuldner, der 5 Jahre lang also trotz Bemühens keine Arbeitsstelle findet, kann alle seine Schulden los werden.

Es wird wohl künftig aus Gläubigersicht umso wichtiger werden, laufend ein Auge auf den Schuldner zu werfen oder werfen zu lassen. Kann ein Verstoß gegen eine Verpflichtung nachgewiesen werden, kann dies zum Ende des Verfahrens ohne Restschuldbefreiung führen.

Aus Gläubigersicht positiv: die Verfahrensdauer des Abschöpfungsverfahrens wurde zumindest noch von zwischendurch angedachten 3 Jahren auf 5 Jahre erhöht. Dennoch drohen künftig wohl noch größere Forderungsausfälle.

Deshalb gilt mehr denn je: "Trau! Schau! Wem?" - schon der Geschäftsabschluss soll wohlüberlegt sein, Leichtsinnigkeit kann teuer werden.