Mietvertragsgebühr - das Ende ist absehbar

Ein unscheinbarer Beschluss ist kurz vor Ende der Nationalratswahl 2017 vom gesetzgebenden Organ gefasst worden:

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert: a) § 33 TP 5 Abs. 3 letzter Satz entfällt. b) § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 lautet: Verträge über die Miete von Wohnräumen

Hinter § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 hat sich bisher folgende Bestimmung versteckt:

(4) Gebührenfrei sind Verträge über die Miete von Wohnräumen bis zu einer Dauer von drei Monaten. Wird ein Mietverhältnis über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so wird der Mietvertrag im Zeitpunkt der Fortsetzung gebührenpflichtig und gilt mangels anderer beurkundeter Parteienvereinbarung vertraglich als auf unbestimmte Zeit verlängert; ...

Waren bisher also Wohnungsmietverträge bis zu einer Laufzeit von 3 Monaten gebührenfrei, so soll dies künftig für alle Wohnungen gelten.

Für Geschäftsräumlichkeiten gilt die alte Regelung weiter: es fällt deshalb beim Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages eine Gebührin Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage, welche von der Dauer des Mietverhältnisses abhängt, an.

Der Bundesrat befasst sich in den nächsten Tagen mit der Gesetzesänderung. In (sehr) naher Zukunft ist mit der Unterzeichnung durch Bundespräsident und -kanzler zu rechnen samt anschließender Verlautbarung im Bundesgesetzblatt. Anschließend tritt die Änderung in Kraft. Eine Übergangsbestimmung ist nicht vorgesehen, die Änderung gilt also nicht erst für schriftliche Mietverträge, die beispielsweise erst ab dem 01.01.2018 unterzeichnet werden, sondern bereits für Mietvertagsabschlüsse nach der Verlautbarung!