Keine grenzenlose Freude mit dem Nachbarn

Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen des Grenzverlaufs häufen sich. Eine schikanöse Klagsführung wird von Gerichten allerdings abgelehnt.

In einem aktuellen Fall wurde ursprünglich der Grenzverlauf vermessen, die Grundstücke befinden sich im rechtsverbindlichen Grenzkataster. Ein Nachbar ("Nachbar A") hat in der Folge ungefähr entlang der Grenze Leistensteine verlegt mit einem unterirdisch betonierten Fundament. Die Steine waren zum Teil 1 cm, am Ende der gemeinsamen Grenze rund 4 cm von der Grenze entfernt.

Der andere Nachbar ("Nachbar B") hat ein Unternehmen mit der Verlegung von Rasengittersteinen auf seinem Grund beauftragt. Dies ist zur Entwässerung seiner dortigen Zufahrt erforderlich. Er ging davon aus, dass die Leistensteine entlang der Grenze versetzt sind.

Nördlich der Leistensteine, unmittelbar daran angrenzend hat Nachbar A auf eigenem Grund eine Thujenhecke gepflanzt. Sie ist undurchsichtig. Der Bereich entlang der Leistensteine kann sohin von Nachbar A nicht eingesehen und auch nicht genutzt werden.

Bei einer Nachvermessung wurde bemerkt, dass sich die Rasengittersteine teils auf fremdem Grund befinden. Die Entfernung wurde durch Nachbar A gerichtlich eingefordert.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Eigentümers auf Freiheit seines Eigentums. Ein anderer darf dieses deshalb nicht eigenmächtig beschränken, wobei es weder darauf ankommt, ob dem Eingreifenden ein Verschulden anzulasten ist, noch, ob dieser eine solche Störung überhaupt beabsichtigte.

Im vorliegenden Fall wäre die Rechtslage damit klar. Allerdings kam das Gericht in seinem Urteil zum Ergebnis, dass der Kläger schikanös geklagt hat.

Die Rechtsprechung legt einen strengen Maßstab an: Schikane liegt dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, und auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.

Gerade bei geringfügigen Grenzüberbauten kann eine schikanöse Rechtsverfolgung vorliegen. So auch hier: der Überbau, welcher auf das Grundstück des Nachbarn A ragt, ist minimal. Nachbar A kann diese Fläche nicht nutzen, sieht sie nicht einmal ein. Ein Nachteil für Nachbar A wurde in Verfahren nicht einmal behauptet! Umgekehrt sind die Rasengittersteine Teil der erforderlichen Entwässerung der Zufahrt von Nachbar B.

Das Bezirksgericht Feldkirch ist deshalb zum Ergebnis gekommen, dass zwischen den verfolgten Interessen des Nachbarn A und dem Interesse des Nachbarn B am unveränderten Bestehen dieser Betonrasengittersteine ein erhebliches Missverhältnis besteht. Das Klagebegehren wurde deshalb abgewiesen, die Rasengittersteine dürfen (auch auf fremdem Grund) liegen bleiben.