Juristendeutsch muss manchmal sein...

Der Oberste Gerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.09.2017, Geschäftszahl 5 Ob 131/17a, wieder einmal klargestellt, dass Juristendeutsch manchmal einfach sein muss, will man Probleme vermeiden.

Worum ist es gegangen?

In einem Grundstückskaufvertrag wurde unter anderem vereinbart, dass ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch eingetragen wird. Der Rechtspfleger des zuständigen Gerichts hat in der Folge im Grundbuch das Veräußerungs- und Belastungsverbot nur vorgemerkt, damit aber noch nicht wirklich begründet. Da nur von "Eintragung" die Rede gewesen sei, könne nur die Vormerkung bewilligt werden, nicht aber die Einverleibung. Das Verbot wurde damit jedoch nicht wirksam!

Und das Ganze auf gut Deutsch?

Auch wenn die Vertragsparteien mit ziemlicher Sicherheit mit dem Begriff "Einverleibung" nichts anfangen können, weil er eben nur (vielen) Juristen geläufig ist, hätte genau dieser Begriff im Vertrag verwendet werden müssen, damit das Recht, das die Vertragsparteien wohl sicher begründen wollten, entstehen kann.

Wirklich gute Verträge zeichnen sich sohin dadurch aus, dass einerseits für die Vertragsparteien verständlich ist, was im Vertrag steht, und andererseits aber auch die erforderlichen Fachbegriffe berücksichtigt werden, damit Probleme wie oben geschildert vermieden werden können. Genau das ist jeweils unser Ziel, unsere Erfahrung hilft uns dabei!