Grundverkehrsgesetz NEU

Am 01.03.2019 treten einige wichtige Änderungen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes in Kraft. Wir wollen hier einen Überblick geben, stehen für detaillierte Abklärungen (und natürlich Vertragserrichtungen) gerne zur Verfügung.

Einige wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage:

  • Betroffene Grundstücke: die meisten Änderungen betreffen nur unbebaute Bauflächen. Nebengebäude wie Garagen, Gartenhäuschen, etc. führen nicht dazu, dass ein Grundstück als bebaut gilt.

  • Erklärungspflicht: im Normalfall (Ausnahmen: siehe weiter unten) muss der Rechtserwerber eine schriftliche Erklärung abgeben mit a) der Verpflichtung zur Bebauung des Grundstücks binnen einer Frist von 10 Jahren und b) der Angabe, ob der Kaufinteressent schon 5 ha unbebautes Baugrundvermögen hat oder durch den Erwerb haben würde (im Eigentum oder Einflussbereich)

  • Ausnahme von der 5 ha Grenze: Land, Gemeinden, Gemeindeverband, gemeinnützige Bauvereinigungen und gewerbliche Bauträger sind von dieser Obergrenze ausgenommen. Daneben auch bestimmte Unternehmungen im Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben einer aktiven Bodenpolitik und weiters Unternehmen, die Betriebsstandorte in einem Betriebsgebiet binnen sieben Jahren entwickeln

  • Ausnahme von der Erklärungspflicht: Rechtserwerbe, für die generell keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, sind von der Erklärungspflicht ausgenommen. Dies betrifft etwa den Liegenschaftserwerb durch Verwandte (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Geschwister) und Verschwägerte, Ehegatten und eingetragene Partner.

Weiters können einmalig pro Person bis zu 800 m² unbebaute Baufläche erworben werden ohne eine Erklärung abgeben zu müssen.

Betriebe können einmalig je Betriebsstandort bis zu 3.000 m² unmittelbar angrenzende unbebaute Bauflächen erwerben, wenn diese zur Betriebserweiterung geeignet sind.

Auch bestimmte Tauschverträge, der Erwerb von Miteigentumsanteilen und die Realteilung unbebauter Baugrundstücke, für die noch keine Bebauungsfrist läuft, lösen keine Erklärungspflicht aus.

Unbebaute Bauflächen, die sich aufgrund ihrer Größe, Form oder Lage zu keiner geordneten Bebauung eignen, sind ebenso von der Erklärungspflicht ausgenommen.

  • Sanktionen: wer der Bebauungspflicht innerhalb der 10 Jahre nicht nachkommt ist verpflichtet, das Grundstück der Standortgemeinde zum Erwerb anzubieten. Binnen einem Jahr ist eine Einigung über die Kaufvertragsdetails anzustreben. Gelingt dies nicht, kommt es zur Versteigerung des Grundstücks. Bisheriger Eigentümer und Angehörige dürfen nicht mitbieten. Bei ausserordentlichen Umständen (etwa: Erkrankung verhindert Bauführung) kann die Sanktion zeitlich befristet ausgesetzt werden.

Der Erlös der Versteigerung geht mit 90 % des Verkehrswerts an den ehemaligen Liegenschaftseigentümer, der darüber liegende Betrag an das Land Vorarlberg. Auch dies soll Spekulationen verhindern.

  • bereits bebaute Grundstücke: diesbezüglich gibt es keine Änderungen

  • Verkauf während laufender Frist: bei einem Verkauf des Grundstücks während einer laufenden Bebauungsfrist beginnt diese nach dem Kauf neu zu laufen.

  • Änderungszeitpunkt: nur Rechtsgeschäfte ab dem 01.03.2019 sind von der Neuregelung betroffen. Es empfiehlt sich deshalb, allfällige Grundstückskäufe möglichst vorzuziehen!

  • landwirtschaftliche Flächen: zur Begünstigung von Gemeinden wurde diesen der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen erleichtert. Dies soll eine aktive Bodenpolitik ermöglichen.

Regierungsvorlage samt erläuternden Bemerkungen