Strafe wegen veralteter Firmenbucheintragung

Bloße Angabe eines Gewerbes im Firmenbuch gilt als „Ausübung“

Gegenstand der Eintragung im Firmenbuch ist neben dem Firmenwortlaut, der Rechtsform und dem Sitz unter anderem auch eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe.

Ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2016/04/0098) zeigt nun, dass hier nicht zu leichtfertig vorgegangen werden sollte: bei einer GmbH mit Sitz in Tirol war im Firmenbuch unter anderem als Geschäftszweig der An- und Verkauf von Liegenschaften angeführt. Eine solche Tätigkeit erfordert unter Umständen die Gewerbeberechtigung des Immobilienmaklers.

Streitpunkt im Verfahren war der, dass zwar im Firmenbuch dieser Geschäftszweig angeführt war, die Tätigkeit faktisch jedoch nicht ausgeübt worden ist.

Das Landesverwaltungsgericht verhängte dennoch über den Geschäftsführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00. Durch den Eintrag im Firmenbuch sei eine Maklertätigkeit einem größeren Personenkreis angeboten worden. Dies sei der Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeschein gleich zu halten.

Der Geschäftsführer wehrte sich gegen diese Auslegung und erklärte, er habe keine Maklertätigkeit beworben. Zu einem früheren Zeitpunkt hatte er die Gewerbeberechtigung, hat diese jedoch bereits vor Jahren zurückgelegt. Seither hat er diese Tätigkeit weder ausgeübt noch angeboten. Nach Ansicht des Geschäftsführers ist eine Eintragung im Firmenbuch nicht vergleichbar mit einer Werbung beispielsweise im Internet, in Zeitungen oder im Radio.

Zudem könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass die Eintragung unberechtigt erfolgte: zum Zeitpunkt der Eintragung verfügte er nämlich über die erforderliche Gewerbeberechtigung.

Der Verwaltungsgerichtshof zeigte sich von dieser Argumentation wenig überzeugt. Es sei ausreichend, wenn eine Tätigkeit angeboten werde, wenn also für einen größeren Personenkreis der Eindruck erweckt wird, dass eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Allein die Tatsache, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit gehabt hätte, diese Information über das Firmenbuch zu beziehen, sei ausreichend. Es komme auch nicht darauf an, ob dies gewollt wird.

Die verhängte Strafe wurde also vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt.

Empfehlung: bereits anlässlich der Firmenbucheintragung sollte der Geschäftszweig so bezeichnet werden, dass keine gewerberechtlichen Probleme drohen. Alle erforderlichen Gewerbeberechtigungen sollten also vorhanden sein. Kommt es später zu Änderungen, sollte nicht darauf vergessen werden, auch die Firmenbucheintragung zu aktualisieren.